VERJÄHRUNGSBEGINN BEI DAUERVERSTÖSSEN

Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Urteil vom 05.01.2018 unter dem Aktenzeichen 2 U 94/17 entschieden, der Anspruch auf Unterlassung der vertragswidrigen Nutzung von Gewerberaum zu Wohnzwecken unterliege während der Mietzeit nicht der Verjährung.

Gegenstand des Rechtsstreits war die Nutzung einer Fläche im ersten Obergeschoss über einer Rechtsanwaltskanzlei. Der Mieter, der die Flächen zusammen mit den Kanzleiräumen angemietet hatte, benutzte die Räume als Wohnung.


Der Vermieter wollte die Wohnnutzung verbieten, da seiner Auffassung nach insgesamt nur eine gewerbliche Nutzung zulässig war.

Nachdem der Mieter trotz Abmahnung nicht reagiert hatte, klagte der Vermieter auf Unterlassung. Der Mieter berief sich unter anderem darauf, der Unterlassungsanspruch sei verjährt.

Das Oberlandesgericht Celle hat dem Vermieter Recht gegeben. Hinsichtlich der Verjährung war das Gericht der Auffassung, dass die Unterlassung der Wohnnutzung eine Dauerverpflichtung darstelle, die ständig neu entstehe. Die Verjährungsfrist – so das Oberlandesgericht Celle – beginne also immer wieder neu, sodass der Anspruch während der Mietzeit nicht verjähren könne.

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