<?xml version="1.0"?>
<rss version="2.0" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom">
    <channel>
        <title><![CDATA[Schunck, Düntzer und Partner - Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB • Notare]]></title>
        <description><![CDATA[]]></description>
        <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de</link>
        <atom:link href="https://www.anwaltsbuero-muenster.deblog.rss" rel="self" type="application/rss+xml" />
        <language>de-de</language>
        <lastBuildDate>Tue, 16 Jun 2026 02:50:32 +0000</lastBuildDate>                
            <item>
                                <title><![CDATA[Stellenanzeige]]></title>
                                <description><![CDATA[<p><span style="font-weight: bold;">Wir suchen Verstärkung für unser Team:</span></p><p>Notarfachangestellt(n) (m/w/d) in Vollzeit oder Teilzeit</p><p>Rechtsanwaltsfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit oder Teilzeit</p><p>Sekretär(in)/Schreibkraft (m/w/d) in Vollzeit oder Teilzeit</p><p>Studentische Hilfskräfte (m/w/d)</p><br /><p>Interessiert? Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung per E-Mail oder Post.</p>]]></description>
                                <pubDate>Fri, 17 Mar 2023 13:49:06 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/stellenanzeige</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/stellenanzeige</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[Erklärfilm zum Immobilienkauf]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Hier finden Sie einen Erklärfilm zum Thema Immobilienkauf.</p><br /><p>Nachstehend finden Sie einen Erklärfilm zum Thema Immobilienkauf.</p>]]></description>
                                <pubDate>Fri, 19 Mar 2021 07:41:00 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/erklarfilm-zum-immobilienkauf</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/erklarfilm-zum-immobilienkauf</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[Anlegerschutzanwälte zum sensationellen Urteil des EuGH zur Möglichkeit, belastende Kreditverträge zu widerrufen]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Im Januar 2019 hat sich das Landgericht Saarbrücken mit einem Vorlagenbeschluss an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Das Gericht hatte einige Zweifel, ob die Verbraucher durch die Widerrufsinformationen, die Banken und Sparkassen seit dem 10.06.2010 verwendet haben, zutreffend über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden sind.</p><br /><p><a href="https://anlegerschutzanwalt.de/aktuelles/sensationelles-urteil-des-eugh-zum-widerrufsrecht/" target="_blank">Hier zum Artikel</a></p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 31 Mar 2020 12:00:33 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/anlegerschutzanwalte-zum-sensationellen-urteil-des-eugh-zur-moglichkeit-belastende-kreditvertrage-zu-widerrufen</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/anlegerschutzanwalte-zum-sensationellen-urteil-des-eugh-zur-moglichkeit-belastende-kreditvertrage-zu-widerrufen</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[OVG Münster, Beschluss vom 03.03.2020, Aktenzeichen 12 A 1353/17]]></title>
                                <description><![CDATA[<p class="bodytext">Das&nbsp;OVG Münster hat mit Beschluss vom 03.03.2020 entschieden, ein Ehepaar aus dem&nbsp;Rheinland, das ein Kind aus Thailand adoptieren wollte, sich während der&nbsp;sechsmonatigen Adoptionspflegezeit aber entschieden hatte, das fünfjährige&nbsp;Mädchen doch nicht anzunehmen, müsse die Kosten für den Lebensunterhalt des&nbsp;hiernach in einer Einrichtung im Kreis Euskirchen untergebrachten Kindes&nbsp;erstatten.</p><br /><p class="bodytext">Das&nbsp;OVG hat damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt, das die&nbsp;Klage des Ehepaares gegen einen Kostenbescheid der Stadt Dormagen über rund&nbsp;38.000,00 € abgewiesen hatte. Dieser Bescheid hatte allein die für den Zeitraum&nbsp;Juli 2014 bis Februar 2015 zu erstattenden Leistungen betroffen.</p><p class="bodytext">Hintergrund&nbsp;der Entscheidung war ein Fall, in dem die Eheleute beabsichtigten, ein&nbsp;fünfjähriges Mädchen aus Thailand zu adoptieren, das bereits wenige Wochen nach&nbsp;der Geburt von seiner Mutter in ein Kinderheim gegeben worden war. Im&nbsp;Zusammenhang mit der beabsichtigten Adoption hatten die Eheleute im Vorfeld&nbsp;eine vom Jugendamt öffentlich beurkundete Erklärung abgegeben, nach der sie&nbsp;bereit waren, das vorgeschlagene Kind anzunehmen. Aufgrund dieser Erklärung&nbsp;sind grundsätzlich Adoptionsbewerber verpflichtet, etwa im Fall des Scheiterns&nbsp;der Adoption während der vorausgehenden sechsmonatigen Adoptionspflege,&nbsp;sämtliche durch öffentliche Mittel aufgewendeten Kosten für den Lebensunterhalt&nbsp;einschließlich der Unterbringung, der Ausbildung, der Versorgung im Krankheits-&nbsp;und Pflegefall für einen Zeitraum von 6 Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreise&nbsp;des Kindes zu erstatten.</p><p class="bodytext">Nachdem&nbsp;es bereits in Thailand zu Problemen mit dem Mädchen gekommen war, reisten die&nbsp;Kläger ungeachtet dessen mit dem Kind zurück nach Deutschland. Hier sahen sie&nbsp;sich allerdings nach einigen Wochen derart mit der Erziehung und Betreuung&nbsp;überfordert, dass sie zur Adoption nicht mehr bereit waren und stattdessen die&nbsp;baldige Rückführung des Kindes nach Thailand anstrebten. Dies kam jedoch unter&nbsp;anderem aus Gründen des Kindeswohls nicht in Betracht, sodass das Mädchen in&nbsp;einer Einrichtung untergebracht wurde.</p><p class="bodytext">Das&nbsp;OVG Münster hat entschieden, der Bescheid, mit dem die Eheleute zur Erstattung&nbsp;der Unterbringungskosten sowie der Kosten für Krankenversicherung und Dolmetscher&nbsp;in Höhe von ca. 5.000,00 € monatlich herangezogen wurde, sei rechtmäßig.&nbsp;Etwaige Verstöße der Urkundsperson gegen Belehrungs- und Aufklärungspflichten&nbsp;könnten schon deswegen nicht zum Erfolg der Klage führen, weil diese nicht die&nbsp;Unwirksamkeit der die Haftung begründenden Erklärung zur Folge hätten.</p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 10 Mar 2020 12:17:48 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/ovg-munster-beschluss-vom-03032020-aktenzeichen-12-a-135317</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/ovg-munster-beschluss-vom-03032020-aktenzeichen-12-a-135317</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[BGH-Beschluss vom 27.11.2019, Aktenzeichen X ZB 511/18 & XII ZB 512/18]]></title>
                                <description><![CDATA[<p style="font-weight: bold;">BGH-Beschluss vom 27.11.2019, Aktenzeichen X ZB 511/18:&nbsp;</p><p>Nach Rechtsprechung des BGH ist die Abänderung einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil trotz eines auf den Wechsel in den Haushalt des anderen Elternteils gerichteten Kindeswillens nicht gerechtfertigt, wenn der Kindeswille nicht autonom gebildet ist und sonstige Belange des Kindeswohls entgegenstehen.</p><br /><p style="font-weight: bold;">BGH-Beschluss vom 27.11.2019, Aktenzeichen XII ZB 512/18:&nbsp;</p><p>Die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil hat keine Bindungswirkung hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgang und der sich dabei stellenden Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 01.02.2017, Aktenzeichen XII ZB 601/15). <br><br></p><p>Die Entscheidung zum Umgang richtet sich in diesem Fall als Erstentscheidung nach §§ 684, 1697 a) BGB und unterliegt nicht den einschränkenden Voraussetzungen einer Abänderungsentscheidung gem. § 1696 Abs. 1 BGB.<br>Der Anordnung eines Wechselmodells kann entgegenstehen, dass der dieses begehrende Elternteil es an der notwendigen Loyalität gegenüber dem anderen Elternteil fehlen lässt. Ein gegenläufiger Wille des Kindes ist nicht ausschlaggebend, wenn dieser maßgeblich vom das Wechselmodell anstrebenden Elternteil beeinflusst ist.</p>]]></description>
                                <pubDate>Wed, 26 Feb 2020 12:11:30 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/bgh-beschluss-vom-27112019-aktenzeichen-x-zb-51118--xii-zb-51218</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/bgh-beschluss-vom-27112019-aktenzeichen-x-zb-51118--xii-zb-51218</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[Wir verabschieden uns]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Herr Rechtsanwalt und Notar a.D. Dr. Horst Eggersmann ist altersbedingt zum 31.12.2019 aus unserer Sozietät ausgeschieden.</p><br /><p><br></p><p><br></p>]]></description>
                                <pubDate>Mon, 03 Feb 2020 14:01:55 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/wir-verabschieden-uns</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/wir-verabschieden-uns</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[EHEGATTE DARF VERSICHERUNG DES FAMILIENFAHRZEUGS OHNE VOLLMACHT KÜNDIGEN]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat am 28.2.2018 unter dem Aktenzeichen XII ZR 94/17 entschieden, dass ein Ehegatte die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen kann.</p><br /><p>Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für ein auf ihren Ehemann zugelassenes Fahrzeug. Mit einem vom Ehemann unterzeichneten Schreiben vom 22.12.2014 wurde die Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug zum 1.1.2015 gekündigt. Die Beklagte fertigte daraufhin einen – die Vollkaskoversicherung nicht mehr enthaltenden – neuen Versicherungsschein und erstattete überschießend geleistete Beiträge. Das versicherte Fahrzeug wurde am 5.10.2015 bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf insgesamt 12.601.28 € zuzüglich Umsatzsteuer. Mit Schreiben vom 14.1.2016 widerrief die Klägerin die Kündigung der Vollkaskoversicherung.</p><p><br>Die Klägerin begehrte von der Beklagten Versicherungsleistungen in Höhe der Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €, insgesamt also 12.301,28 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 958,18 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen. Beide Gerichte haben ihre Entscheidungen auf die Regelung des § 1357 BGB* gestützt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.<br><br>Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Urteile der Vorinstanzen bestätigt. § 1357 BGB, wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen, könne auch für die Kündigung einer Vollkaskoversicherung gelten. Das Bürgerliche Gesetzbuch kenne zwar keine generelle gesetzliche Vertretungsmacht unter Ehegatten. Die vom Ehegatten des Versicherungsnehmers ausgesprochene Kündigung könne aber gemäß § 1357 BGB wirksam sein. Voraussetzung hierfür sei zunächst, dass auch der Abschluss des Versicherungsvertrags ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie darstelle. Das wiederum richte sich nach dem individuellen Zuschnitt der Familie. Danach könne auch der Abschluss einer Vollkaskoversicherung in den Anwendungsbereich des § 1357 Abs. 1 BGB fallen, sofern ein ausreichender Bezug zum Familienunterhalt vorliege.<br><br>Ein solcher Bezug ist nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen hier gegeben, so der BGH. Bei dem versicherten Pkw handele es sich um das einzige Fahrzeug der fünfköpfigen Familie. Hinzu komme, dass der Pkw auf den Ehemann zugelassen war und sich die zu zahlenden Monatsprämien für die Vollkaskoversicherung von rund 145 € bezogen auf die Bedarfsdeckung der Familie noch in einem angemessenen Rahmen bewegten. Deshalb erschien auch keine vorherige Verständigung der Ehegatten über den Abschluss der Vollkaskoversicherung erforderlich.<br><br>Falle der Abschluss des Versicherungsvertrags unter § 1357 Abs. 1 BGB, begründet die hieraus folgende Mitberechtigung für beide Ehegatten die Stellung von Gesamtgläubigern. Zwar könnten Gesamtgläubiger eine Kündigung grundsätzlich nur gemeinsam aussprechen, diese Rechtsfolge werde aber von der Regelung des § 1357 Abs. 1 BGB überlagert. So wie es den Eheleuten danach möglich sei, für und gegen ihre jeweiligen Partner Rechte und Pflichten zu begründen, müsse es ihnen spiegelbildlich erlaubt sein, sich hiervon auch mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen. Das gelte schließlich unabhängig davon, ob der das Gestaltungsrecht ausübende Ehegatte auch derjenige gewesen ist, der die Verpflichtung des anderen Ehegatten über § 1357 Abs. 1 BGB ursprünglich begründet hat.<br><br>Die Klägerin konnte die Kündigung auch nicht einseitig widerrufen, weil diese als rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt zur Folge hatte.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:45:48 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/ehegatte-darf-versicherung-des-familienfahrzeugs-ohne-vollmacht-kundigen</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/ehegatte-darf-versicherung-des-familienfahrzeugs-ohne-vollmacht-kundigen</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[OLG OLDENBURG: KINDER HABEN GEGEN ELTERN ANSPRUCH AUF AUSBILDUNGSUNTERHALT]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 7.2.2018:</p><p><br>Kinder haben gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Hierzu gehören auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (§ 1610 Abs. 2 BGB). Wenn das BAföG-Amt in Vorschuss geht, kann es sich das Geld später von den Eltern wiederholen. So verhielt es sich auch bei einem Fall aus Cloppenburg, der vom Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden war (Beschluss vom 02.01.2018, Az. 4 UF 135/17).</p><br /><p>Ein junge Frau hatte nach dem Realschulabschluss zunächst eine Ausbildung abgeschlossen. Danach besuchte sie die Fachoberschule und beschloss, auch noch ein Fachhochschulstudium zu absolvieren. Für das Studium erhielt sie BAföG-Leistungen in Höhe von 413,- Euro monatlich. Das Geld verlangte das BAföG-Amt von der Mutter der jungen Frau zurück, die über ein Monatsgehalt von rund 2.200,- Euro verfügte.</p><p><br>Die Mutter weigerte sich. Sie argumentierte, sie hätte sich nicht auf eine Zahlungsverpflichtung einstellen müssen. Die Tochter habe eine abgeschlossene Ausbildung und könne ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Außerdem habe ihre Tochter während der Ausbildung erklärt, im Anschluss arbeiten und in dem Haus ihres verstorbenen Vaters wohnen zu wollen. Im Vertrauen darauf habe die Mutter einen Kredit für die Renovierung dieses Hauses aufgenommen.<br><br>Das Gericht konnte dieser Argumentation nicht folgen und gab im Wesentlichen dem BAföG-Amt Recht. Die Eltern schuldeten dem Kind die Finanzierung einer Ausbildung, die den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Wenn sich ein Kind in engem zeitlichen Zusammenhang nach einer Ausbildung zu einem Studium entschließe, sei auch die Finanzierung des Studiums geschuldet. Voraussetzung sei allerdings, dass sich Ausbildung und Studium inhaltlich sinnvoll ergänzten.<br><br>Die Mutter könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Tochter ihre Pläne geändert und ihre Absicht, auf Dauer in dem Haus ihres Vaters zu wohnen, aufgegeben habe. Dem ständen die persönlichen und beruflichen Unwägbarkeiten gerade im Leben eines jungen Menschen entgegen, so der Senat.<br><br>Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 7.2.2018</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:45:03 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/olg-oldenburg-kinder-haben-gegen-eltern-anspruch-auf-ausbildungsunterhalt</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/olg-oldenburg-kinder-haben-gegen-eltern-anspruch-auf-ausbildungsunterhalt</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[BVERFG ZUR ANORDNUNG DES WECHSELMODELLS	]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss v. 22.1.2018 – 1 BvR 2616/17 -folgendes entschieden:</p><p>Aus Art. 6 II GG folgt nicht, dass der Gesetzgeber bei getrennt lebenden Eltern eine paritätische Betreuung des Kindes als Regel vorgeben müsste (Bestätigung BVerfG, FamRZ 2015, 1585).</p><br /><p>Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells wegen eines hochstrittigen Verhältnisses der Eltern abgelehnt wird (Bestätigung BVerfG, FamRZ 2015, 1585).</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:44:19 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/bverfg-zur-anordnung-des-wechselmodells	</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/bverfg-zur-anordnung-des-wechselmodells	</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[BGH ZUR SITTENWIDRIGKEIT EINES EHEVERTRAGS MIT EINEM VON DER AUSWEISUNG BEDROHTEN AUSLÄNDER]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Beschluss vom 17.01.2018 – Aktenzeichen XII ZB 20/17 – zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags Stellung genommen:</p><br /><p>1. Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (ebenso BGH BeckRS 2017, BECKRS Jahr 106979). In einem solchen Fall erfasst die Nichtigkeitsfolge den gesamten Vertrag, ohne dass eine salvatorische Klausel hieran etwas zu ändern vermag (BGH BeckRS 2013, BECKRS Jahr 00790). (Rn. BECKRS Jahr 2018 Randnummer 16 und BECKRS Jahr 2018 Randnummer 23)</p><p><br>2. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit ist in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten. (Rn. BECKRS Jahr 2018 Randnummer 19)<br><br>3. Das Ansinnen eines Ehegatten, eine Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrags eingehen zu wollen, begründet für sich genommen auch bei Vorliegen eines Einkommens- und Vermögensgefälles für den anderen Ehegatten in der Regel noch keine (Zwangs-) Lage, aus der ohne Weiteres auf eine gestörte Vertragsparität geschlossen werden kann. Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn der mit dem Verlangen nach dem Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eheschließung angewiesen ist (ebenso BGH BeckRS 2014, BECKRS Jahr 05166). (Rn. BECKRS Jahr 2018 Randnummer 21)<br><br>4. Ein ausländischer Vertragspartner, der seinen Lebensplan, dauerhaft unter Verbesserung seiner Lebensverhältnisse in Deutschland ansässig und erwerbstätig zu werden, nur unter der dem anderen Vertragspartner bekannten Voraussetzung der Eheschließung verwirklichen kann, befindet sich bei der Aushandlung eines Ehevertrags in einer deutlich schlechteren Verhandlungsposition. Je dringlicher dieser Wunsch – etwa mit Blick auf drohende ausländerrechtliche Maßnahmen – erscheint, desto eher hat es der andere Vertragspartner in der Hand, sich die Verwirklichung dieses Wunsches durch ehevertragliche Zugeständnisse „abkaufen“ zu lassen.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:42:28 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/bgh-zur-sittenwidrigkeit-eines-ehevertrags-mit-einem-von-der-ausweisung-bedrohten-auslander</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/bgh-zur-sittenwidrigkeit-eines-ehevertrags-mit-einem-von-der-ausweisung-bedrohten-auslander</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[BGH ZUR VERWIRKUNG VON UNTERHALTSANSPRÜCHEN]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Beschluss vom 31.01.2018 – Aktenzeichen XII ZB 133/171 – folgendes entschieden:</p><p>1. Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § BGB § 207 Abs. BGB § 207 Absatz 1 Satz 2 Nr. BGB § 207 Absatz 1 Nummer 2 BGB verwirkt sein (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 103, BGHZ Band 103 Seite 62 = FamRZ 1988, FAMRZ Jahr 1988 Seite 370 und Senatsbeschluss vom 16. Juni 1999 – BGH Aktenzeichen XIIZA399 XII ZA 3/99 – FamRZ 1999, FAMRZ Jahr 1999 Seite 1422). (Rn. BECKRS Jahr 2018 Randnummer 16 – BECKRS Jahr 2018 Randnummer 17)</p><br /><p>2. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 – BGH Aktenzeichen XIIZR5912 XII ZR 59/12 – NJW-RR 2014, NJW-RR Jahr 2014 Seite 195).</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:41:39 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/bgh-zur-verwirkung-von-unterhaltsanspruchen</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/bgh-zur-verwirkung-von-unterhaltsanspruchen</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[BGH: VERDOPPELUNG DER SOG. „RELATIVEN SÄTTIGUNGSGRENZE“ FÜR EHEGATTENUNTERHALT NACH QUOTE]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Beschluss vom 15.11.2017 – XII ZB 503/16, entschieden:</p><p>1. Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann (im Anschluss an BGH NJW 1994, NJW Jahr 1994 Seite 2618 und BGH NJW 1982, NJW Jahr 1982 Seite 2771).</p><br /><p>2. Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden (teilweise Aufgabe von BGH NJW 2010, NJW Jahr 2010 Seite 3372).</p><p><br>3. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfalle in vollem Umfang zu beweisen.<br><br>4. Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer schon dann gegeben, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“, entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht (Fortführung von BGH NJW 1994, NJW Jahr 1994 Seite 2618).</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:40:54 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/bgh-verdoppelung-der-sog-relativen-sattigungsgrenze-fur-ehegattenunterhalt-nach-quote</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/bgh-verdoppelung-der-sog-relativen-sattigungsgrenze-fur-ehegattenunterhalt-nach-quote</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[BERECHTIGUNG ZUR PKH MIT AKTUELLER APP PRÜFEN]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Seit dem 1.1.2018 sind neue Beträge für die Prozesskostenhilfe (PKH) maßgebend. Sie sind nach § 115 I S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen und betragen nun</p><br /><ul><li>für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 I S. 3 Nr. 1b ZPO), 219 Euro,</li><li>für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 I S. 3 Nr. 2a ZPO), 481 Euro,</li><li>für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 I S. 3 Nr. 2b ZPO):</li><li>a) Erwachsene 383 Euro,</li><li>b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 364 Euro,</li><li>c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 339 Euro,</li><li>d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 275 Euro.</li></ul><p><br>Mit der App PKHilfe18 prüfen Sie die Berechtigung zur Prozesskostenhilfe schnell und einfach in Raten. Die Version enthält bereits alle neuen Werte.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:40:01 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/berechtigung-zur-pkh-mit-aktueller-app-prufen</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/berechtigung-zur-pkh-mit-aktueller-app-prufen</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[BGH ZUR ANFECHTUNG DER VATERSCHAFT]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof, Beschluss v. 15.11.2017 – XII ZB 389/16</p><p>– Bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ist der Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet (Fortführung von Senatsbeschluss v. 18.10.2017 – XII ZB 525/16 -, FamRZ 2018, 41, und Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538 [m. Anm. Luthin]).</p><br /><p>– Eine Auslegung des Gesetzes dahin, dass die Anfechtung dennoch möglich sei, wenn der leibliche Vater seinerseits eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind habe und mit ihm in einer Familie zusammenlebe, ist nicht zulässig.</p><p>– Das mit einer bestehenden sozial-familiären Beziehung einhergehende Elternrecht des rechtlichen Vaters ist auch in dieser Konstellation gegenüber dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterstellung erlangen zu können, vorrangig (im Anschluss an BVerfGE 108, 82 = FamRZ 2003, 816 [m. Anm. Huber], und Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538 [m. Anm. Luthin]).</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:39:10 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/bgh-zur-anfechtung-der-vaterschaft</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/bgh-zur-anfechtung-der-vaterschaft</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[BGH ZUM BESTEHEN EINES ANSPRUCHS AUF AUSKUNFT ÜBER DAS EINKOMMEN DES UNTERHALTSPFLICHTIGEN, WENN DIESER BEDEUTUNG HABEN KANN	]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof, Beschluss v. 15.11.2017 – XII ZB 503/16:</p><p>– Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann (im Anschluss an Senatsurteile v. 22.6.1994 – XII ZR 100/93 -, FamRZ 1994, 1169, und v. 7.7.1982 – IVb ZR 738/80 -, FamRZ 1982, 996).</p><br /><p>– Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden (teilweise Aufgabe von Senatsurteil v. 11.8.2010 – XII ZR 102/09 -, FamRZ 2010, 1637 [m. Anm. Borth]).</p><p>– Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen.<br>– Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer schon dann gegeben, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“, entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht (Fortführung von Senatsurteil v. 22.6.1994 – XII ZR 100/93 -, FamRZ 1994, 1169).</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:38:28 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/bgh-zum-bestehen-eines-anspruchs-auf-auskunft-uber-das-einkommen-des-unterhaltspflichtigen-wenn-dieser-bedeutung-haben-kann	</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/bgh-zum-bestehen-eines-anspruchs-auf-auskunft-uber-das-einkommen-des-unterhaltspflichtigen-wenn-dieser-bedeutung-haben-kann	</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[EHEGATTENUNTERHALT]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Das OLG Köln hat in einem Beschluss vom 08.11.2016, Aktenzeichen 26 UF 107/16 entschieden, der Gesetzgeber habe in § 1097 BGB deutlich zum Ausdruck gebracht, in welchen zeitlichen Grenzen ein Schuldner grundsätzlich mit der Vollstreckung titulierter Forderungen rechnen müsse.</p><br /><p>Innerhalb der in § 1097 BGB festgelegten Zeiträume stehe es grundsätzlich zur Disposition des Gläubigers, wann er eine Vollstreckung durchführe. Für den Einwand der Verwirkung sei ohne besondere Umstände kein Raum.</p><p><br>Gemäß § 1097 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden erst in 30 Jahren. Nach der zitierten Rechtsprechung des OLG Köln kommt eine vorherige Verwirkung dieser Ansprüche nicht in Betracht, sondern der Schuldner muss damit rechnen, 30 Jahre lang im Wege der Vollstreckung in Anspruch genommen zu werden.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:37:39 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/ehegattenunterhalt</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/ehegattenunterhalt</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[SORGERECHT]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Kammerbeschluss vom 13.07.2017, Aktenzeichen 1 BvR 1202/17, entschieden, die vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge erfordere umso weitreichendere Sachverhaltsermittlungen, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden des Kindes wiege, in je größerer zeitlicher Ferne der zu erwartende Schadenseintritt liege und je weniger wahrscheinlich dieser sei.</p><br /><p>Die bloße Existenz „besserer“ Alternativen vermöge den Entzug der elterlichen Sorge nicht zu rechtfertigen. Dieser setze vielmehr voraus, dass im Falle des Verbleibs des Sorgerechts beim Betroffenen eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung zu befürchten wäre.</p><br>Sofern der erziehungsberechtigte Elternteil eine vorübergehende Fremdunterbringung des Kindes mittrage und diese unterstütze, sei ein familiengerichtliches Einschreiten grundsätzlich nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig.<br><br>Wie sich aus diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergibt, muss die umfassende Aufklärung des Sachverhalts im Vordergrund gerichtlichen Handelns stehen. Dies erfordert ein Zusammenwirken aller Beteiligten, was sich zwangsläufig auf den jeweiligen Vortrag auswirkt. Dieser muss nämlich umfassend sein. Das Familiengericht kann seine Amtsermittlungspflicht nur auf solche Umstände gründen, die ihm zur Kenntnis gebracht werden. Wenn sich allerdings aus dem Vortrag der Beteiligten weitergehender Aufklärungsbedarf ergibt, muss das Gericht diesem natürlich von Amtswegen nachgehen.<br><br>Aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem entschiedenen Fall lassen sich für das familiengerichtliche Vorgehen zumindest folgende Fragen formulieren, deren sachgerechte verfahrensrechtliche Behandlung und Beantwortung sowie Darlegung in der Entscheidung den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden dürften:<br><br><ul><li>Gebietet das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit nach dem festgestellten Sachverhalt ein Handeln  zu seinem Schutz?</li><li>Kann es verantwortet werden, das Kind in der Betreuung und Versorgung der Eltern zu belassen, auch wenn dies nicht als die beste Lösung erscheint?</li><li>Kann erwartet werden, dass die Eltern oder ein Elternteil die Versorgung und die Erziehung des Kindes zukünftig leisten?</li><li>Benötigen die Eltern dazu Unterstützung und Begleitung?</li><li>Sind die Eltern bereit, die gebotene Unterstützung anzunehmen?</li><li>Welche Handlungsalternativen stehen zur Verfügung?</li><li>Kann das Vorbringen der Eltern als tragfähig erachtet und darauf gegebenenfalls eine Handlungsalternative gestützt werden?</li><li>Welche Kontrolldichte kann seitens der Behörden hergestellt werden?</li></ul>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:36:25 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/sorgerecht</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/sorgerecht</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[UMGANGSRECHT]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Beschluss vom 12.07.2017, Aktenzeichen VII ZB 350/16, entschieden, der Umgang der Großeltern mit dem Kind diene regelmäßig nicht seinem – des Kindes – Wohl, wenn die einen solchen Umgang ablehnenden Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.</p><br /><p>Der Erziehungsvorrang sei von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen. Missachteten die Großeltern diesen, lasse dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB als nicht kindeswohldienlich erscheinen.</p><p><br>Das Familiengericht – so der BGH – könne einen „Antrag“ der Großeltern auf Umgang bei fehlender Kindeswohldienlichkeit schlicht zurückweisen, weil es anders als beim Umgangsrecht der Eltern nicht um die Ausgestaltung eines bestehenden Umgangsrechts gehe, sondern bereits die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht fehlten.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:35:30 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/umgangsrecht</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/umgangsrecht</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[KINDESUNTERHALT	]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Beschluss vom 04.10.2017, Aktenzeichen XII ZB 55/17, entschieden, dass die Betreuungskosten für ein Kind keinen Mehrbedarf darstellen, sondern zur allgemeinen Betreuung gehören, wenn die Betreuung des Kindes durch Dritte allein in Folge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich wird.</p><br /><p>Die in einem solchen Fall entstehenden Betreuungskosten können nach dieser Rechtsprechung lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden, sind allerdings vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils auch allein zu leisten.</p><p><br>Den Kosten der Kindesbetreuung kommt nach dem seit dem 01.01.2008 geltenden Unterhaltsrecht verstärkte praktische Bedeutung zu, weil sowohl der getrennt lebende Ehegatte bei längerer Trennung nach § 1361 BGB als auch der geschiedene kindesbetreuende Elternteil nach § 1570 BGB gehalten ist, die Möglichkeiten einer außerhäuslichen Betreuung zu nutzen, um seinen Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise sicherzustellen.<br><br>Der getrennt lebende, nicht erwerbstätige Ehegatte kann nach § 1361 Abs. 2 BGB aber nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.<br><br>Die Entscheidung des BGH wird sich im Ergebnis in den meisten Fällen zu Lasten des betreuenden Elternteils auswirken, weil die Kosten des barunterhaltspflichtigen Elternteils durch die Leistung von Barunterhalt einerseits und die Kosten der Fremdbetreuung für den anderen Elternteil andererseits nicht entsprechen.<br><br>Ungeachtet dessen wird diese Rechtsprechung des BGH bei der Beratung ebenso Berücksichtigung finden müssen wie bei familiengerichtlichen Auseinandersetzungen.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:34:50 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/kindesunterhalt	</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/kindesunterhalt	</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[GELDAUSGLEICH FÜR LAUB VOM NACHBARN]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 27.10.2017, AZ. V ZR 8/17, entschieden, einem Grundstückseigentümer könne für den erhöhten Reinigungsaufwand in Folge des Anfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Bäumen auf dem Nachbargrundstück ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog gegen seinen Nachbarn zustehen, sofern die Bäume den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhielten, er aber ihre Beseitigung oder ihr Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür im Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist allerdings nicht mehr verlangen könne.</p><br /><p>Der hier vom BGH bestätigte nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch wird auch als sog. „Laubrente“ bezeichnet und erfordert eine sorgfältige Abwägung der Interessen des Nachbarn.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:33:58 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/geldausgleich-fur-laub-vom-nachbarn</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/geldausgleich-fur-laub-vom-nachbarn</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[ANSPRUCH AUS § 10 ABS. 2 SATZ 3 WEG KANN NICHT VERGEMEINSCHAFTET WERDEN]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 13.10.2017, Aktenzeichen V ZR 305/16, entschieden, der Anspruch eines Wohnungseigentümers aus § 10 Abs. 2 S. 3 WEG auf eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung könne nicht vergemeinschaftet werden.</p><br /><p>Ferner hat der BGH klargestellt, dass sich § 10 Abs. 3 WEG nur auf Rechte und Pflichten aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, nicht aber auf das Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer oder deren individuelle Mitgliedschaftsrechte bezieht.</p><p><br>Das Minderheitsrecht, eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung zu verlangen, gehört nicht zu den durch Beschluss nach § 10 Abs. 6 S. 3 zweiter Fall WEG zu vergemeinschaftenden Gegenständen.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:33:04 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/anspruch-aus--10-abs-2-satz-3-weg-kann-nicht-vergemeinschaftet-werden</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/anspruch-aus--10-abs-2-satz-3-weg-kann-nicht-vergemeinschaftet-werden</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[BGH ZU RECHTEN EINER UNTERGEMEINSCHAFT (WEG-RECHT)]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 10.11.2017, Aktenzeichen V ZR 184/16, entschieden, durch die Gemeinschaftsordnung für eine Mehrhausanlage könne den Mitgliedern der für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe gebildeten Untergemeinschaften die Kompetenz eingeräumt werden, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführung von Instandhaltungs- , Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu beschließen, die ein zur jeweiligen Untergemeinschaft gehörendes Gebäude beträfen, wenn zugleich bestimmt werde, dass die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten im Immenverhältnis allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaften zu tragen seien.</p><br /><p>Mit dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, welche Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen werden können, damit eine Untergemeinschaft möglichst autonom verwaltet werden kann. Danach kann in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen werden:</p><br><ul><li>besondere Beschlusskompetenz, beispielsweise für Erhaltungsmaßnahmen (in diesem Fall muss zugleich bestimmt werden, dass die Kosten im Innenverhältnis allein von den Wohnungseigentümern der Untergemeinschaft zu tragen sind),</li><li>getrennte Ermittlung von Kosten und Lasten,</li><li>Teilversammlungen,</li><li>getrennte Wirtschaftspläne und Abrechnungen,</li><li>buchhalterisch getrennte Instandhaltungsrückstellungen.</li></ul>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:31:45 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/bgh-zu-rechten-einer-untergemeinschaft-weg-recht</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/bgh-zu-rechten-einer-untergemeinschaft-weg-recht</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[VERJÄHRUNGSBEGINN BEI DAUERVERSTÖSSEN]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Urteil vom 05.01.2018 unter dem Aktenzeichen 2 U 94/17 entschieden, der Anspruch auf Unterlassung der vertragswidrigen Nutzung von Gewerberaum zu Wohnzwecken unterliege während der Mietzeit nicht der Verjährung.</p><br /><p>Gegenstand des Rechtsstreits war die Nutzung einer Fläche im ersten Obergeschoss über einer Rechtsanwaltskanzlei. Der Mieter, der die Flächen zusammen mit den Kanzleiräumen angemietet hatte, benutzte die Räume als Wohnung.</p><p><br>Der Vermieter wollte die Wohnnutzung verbieten, da seiner Auffassung nach insgesamt nur eine gewerbliche Nutzung zulässig war.<br><br>Nachdem der Mieter trotz Abmahnung nicht reagiert hatte, klagte der Vermieter auf Unterlassung. Der Mieter berief sich unter anderem darauf, der Unterlassungsanspruch sei verjährt.<br><br>Das Oberlandesgericht Celle hat dem Vermieter Recht gegeben. Hinsichtlich der Verjährung war das Gericht der Auffassung, dass die Unterlassung der Wohnnutzung eine Dauerverpflichtung darstelle, die ständig neu entstehe. Die Verjährungsfrist – so das Oberlandesgericht Celle – beginne also immer wieder neu, sodass der Anspruch während der Mietzeit nicht verjähren könne.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:30:52 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/verjahrungsbeginn-bei-dauerverstossen</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/verjahrungsbeginn-bei-dauerverstossen</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[STÖRENDER ZIGARETTENRAUCH IST EIN MANGEL]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 10.08.2017, Aktenzeichen 65 S 362/16, entschieden, das Rauchen in der selbst genutzten Wohnung gehöre – ohne entgegenstehende anderslautende Vereinbarungen – grundsätzlich zum Mietgebrauch.</p><br /><p>Aus dem mietvertraglichem Gebot der Rücksichtnahme ergebe sich jedoch, dass ein Mieter, der in seiner Wohnung rauche, gehalten sei, einfache und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Mitmieter zu ergreifen.</p><p><br>Soweit die Mieter nachts nicht bei geöffnetem Fenster schlafen könnten, weil sonst aus der darunterliegenden Wohnung Zigarettenrauch in das Schlafzimmer dringe, liege ein Mangel vor, der zu einer Mietminderung i.H.v. 3 % berechtige.<br><br>Das Gericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass das Rauchen in bestimmten Fällen zudem die Möglichkeit einer Kündigung unter dem Gesichtspunkt der Störung des Hausfriedens rechtfertigt. Dies sei dann der Fall, wenn die Intensität der Beeinträchtigung durch das Rauchen ein unerträgliches und/oder ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreiche.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:30:11 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/storender-zigarettenrauch-ist-ein-mangel</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/storender-zigarettenrauch-ist-ein-mangel</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[MÄNGELANZEIGE NACH ENDE DES MIETVERHÄLTNISSES FÜHRT ZUR UNGEMINDERTEN NUTZUNGSENTSCHÄDIGUNG]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Das Landgericht Krefeld hat in einem Urteil vom 20.12.2017, Aktenzeichen 2 S 65/16, entschieden, dass ein zwar vor Beendigung des Mietverhältnisses bestehender, aber erst danach dem Vermieter angezeigter Mangel, nicht zu einer Minderung der dem Vermieter gem. § 546 a) Abs. I BGB geschuldeten Nutzungsentschädigung führt.</p><br /><p>Ausschließlich eine während der Zeitdauer des Mietverhältnisses rechtlich bereits entstandene Mietminderungsbefugnis wirkt fort, während die Versäumung der rechtzeitigen Mängelanzeige bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses zum endgültigen Verlust des Gewährleistungsanspruchs führt.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:29:26 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/mangelanzeige-nach-ende-des-mietverhaltnisses-fuhrt-zur-ungeminderten-nutzungsentschadigung</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/mangelanzeige-nach-ende-des-mietverhaltnisses-fuhrt-zur-ungeminderten-nutzungsentschadigung</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[OLG KOBLENZ, URTEIL VOM 13.09.2017 – 5 U 363/17: ARGLIST BEIM KAUFVERTRAG: DIE HOHEN HÜRDEN DES NACHWEISES]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>1. Der subjektive Tatbestand der Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz voraus. Eine leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt folglich nicht.</p><br /><p>2. Ein arglistiges Verschweigen ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.</p><p>3. Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde. Folglich kann ein bewusstes sich verschließen nicht den Anforderungen genügen, die an die Arglist zu stellen sind.<br>4. Die erforderliche Kenntnis muss tatrichterlich festgestellt werden und kann nicht durch wertende Überlegungen ersetzt werden.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:28:40 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/olg-koblenz-urteil-vom-13092017--5-u-36317-arglist-beim-kaufvertrag-die-hohen-hurden-des-nachweises</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/olg-koblenz-urteil-vom-13092017--5-u-36317-arglist-beim-kaufvertrag-die-hohen-hurden-des-nachweises</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[BGH, URTEIL VOM 13.10.2017 – V ZR 11/17: ERHÖHUNG DES KAUFPREISES BEI GRUNDSTÜCKSKAUFVERTRÄGEN BIS ZUR BEURKUNDUNG MÖGLICH!]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Es stellt keine besonders schwer wiegende Treuepflichtverletzung des (potenziellen) Verkäufers eines Grundstücks dar, wenn er – bei wahrheitsgemäßer Erklärung seiner Abschlussbereitschaft – dem Kaufinteressenten nicht offenbart, dass er sich vorbehält, den Kaufpreis zu erhöhen.</p><br /><p>Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen scheidet deshalb aus.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:27:51 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/bgh-urteil-vom-13102017--v-zr-1117-erhohung-des-kaufpreises-bei-grundstuckskaufvertragen-bis-zur-beurkundung-moglich</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/bgh-urteil-vom-13102017--v-zr-1117-erhohung-des-kaufpreises-bei-grundstuckskaufvertragen-bis-zur-beurkundung-moglich</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[AG DORTMUND, URTEIL VOM 12.12.2017 – 425 C 6305/17: KINDERWAGEN IM TREPPENHAUS ZULÄSSIG?]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>1. § 15 Abs. 3 WEG gilt als ein spezieller schuldrechtlicher Anspruch aus der Binnenbeziehung der Wohnungseigentümer nur für Ansprüche im Innenverhältnis, also gegenüber anderen Wohnungseigentümern. Ansprüche eines Eigentümers gegen die Mieter eines anderen Eigentümers können somit daraus nicht abgeleitet werden.</p><br /><p>2. In Betracht kommen deshalb ausschließlich Ansprüche gem. § 1004 Abs. 1 BGB. Dies setzt voraus, dass der Wohnungseigentümer in seinen absoluten Rechten aus § 903 BGB, § 13 WEG, Art. 14 GG beeinträchtigt wird.</p><p>3. Bei der Nutzung des Treppenhauses durch das Abstellen eines Kinderwagens handelt es sich nicht um die primäre Nutzung des Treppenhauses als Zuweg zur Wohnung, sondern um eine sekundäre Nutzung, die für das Wohnen zwar nicht unabdingbar erforderlich ist, der aber nach einer grundrechtsbezogenen Wertung eine besonders geschützte Stellung zukommt. Hier greift nämlich der Grundrechtsschutz der Familie gem. Art. 6 GG ein.<br>4. Sofern durch das Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus der Zuweg zur Wohnung nicht behindert wird, darf der Kinderwagen deshalb dort abgestellt werden – sofern die Gemeinschaft keine anderslautende Gebrauchsregelung diesbezüglich getroffen hat.<br>5. Ein Anspruch nach § 1004 BGB setzt neben der Störung auch die Wiederholungsgefahr voraus.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:27:00 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/ag-dortmund-urteil-vom-12122017--425-c-630517-kinderwagen-im-treppenhaus-zulassig</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/ag-dortmund-urteil-vom-12122017--425-c-630517-kinderwagen-im-treppenhaus-zulassig</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[BUNDESVERFASSUNGSGERICHT ZU DEN VORAUSSETZUNGEN EINER VORLÄUFIGEN SORGERECHTSENTZIEHUNG]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Kammerbeschluss vom 13.07.2017, Aktenzeichen 1 BvR 1202/17, entschieden, die vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge erfordere umso weitreichendere Sachverhaltsermittlungen, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden des Kindes wiege, in je größerer zeitlicher Ferne der zu erwartende Schadenseintritt liege und je weniger wahrscheinlich dieser sei.</p><br /><p>Die bloße Existenz „besserer“ Alternativen vermöge den Entzug der elterlichen Sorge nicht zu rechtfertigen. Dieser setze vielmehr voraus, dass im Falle des Verbleibs des Sorgerechts beim Betroffenen eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung zu befürchten wäre.</p><p><br>Sofern der erziehungsberechtigte Elternteil eine vorübergehende Fremdunterbringung des Kindes mittrage und diese unterstütze, sei ein familiengerichtliches Einschreiten grundsätzlich nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig.<br><br>Wie sich aus diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergibt, muss die umfassende Aufklärung des Sachverhalts im Vordergrund gerichtlichen Handelns stehen. Dies erfordert ein Zusammenwirken aller Beteiligten, was sich zwangsläufig auf den jeweiligen Vortrag auswirkt. Dieser muss nämlich umfassend sein. Das Familiengericht kann seine Amtsermittlungspflicht nur auf solche Umstände gründen, die ihm zur Kenntnis gebracht werden. Wenn sich allerdings aus dem Vortrag der Beteiligten weitergehender Aufklärungsbedarf ergibt, muss das Gericht diesem natürlich von Amtswegen nachgehen.<br><br>Aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem entschiedenen Fall lassen sich für das familiengerichtliche Vorgehen zumindest folgende Fragen formulieren, deren sachgerechte verfahrensrechtliche Behandlung und Beantwortung sowie Darlegung in der Entscheidung den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden dürften:<br><br>–    Gebietet das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit nach dem festgestellten Sachverhalt ein Handeln  zu seinem Schutz?<br><br>–    Kann es verantwortet werden, das Kind in der Betreuung und Versorgung der Eltern zu belassen, auch wenn dies nicht als die beste Lösung erscheint?<br><br>–    Kann erwartet werden, dass die Eltern oder ein Elternteil die Versorgung und die Erziehung des Kindes zukünftig leisten?<br><br>–    Benötigen die Eltern dazu Unterstützung und Begleitung?<br><br>–    Sind die Eltern bereit, die gebotene Unterstützung anzunehmen?<br><br>–    Welche Handlungsalternativen stehen zur Verfügung?<br><br>–    Kann das Vorbringen der Eltern als tragfähig erachtet und darauf gegebenenfalls eine Handlungsalternative gestützt werden?<br><br>–    Welche Kontrolldichte kann seitens der Behörden hergestellt werden?</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:25:14 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/bundesverfassungsgericht-zu-den-voraussetzungen-einer-vorlaufigen-sorgerechtsentziehung</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/bundesverfassungsgericht-zu-den-voraussetzungen-einer-vorlaufigen-sorgerechtsentziehung</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[BGH ZUR FRAGE, OB BETREUUNGSKOSTEN FÜR EIN KIND „MEHRBEDARF“ SIND]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Beschluss vom 04.10.2017, Aktenzeichen XII ZB 55/17, entschieden, dass die Betreuungskosten für ein Kind keinen Mehrbedarf darstellen, sondern zur allgemeinen Betreuung gehören, wenn die Betreuung des Kindes durch Dritte allein in Folge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich wird.</p><br /><p>Die in einem solchen Fall entstehenden Betreuungskosten können nach dieser Rechtsprechung lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden, sind allerdings vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils auch allein zu leisten.</p><p><br>Den Kosten der Kindesbetreuung kommt nach dem seit dem 01.01.2008 geltenden Unterhaltsrecht verstärkte praktische Bedeutung zu, weil sowohl der getrennt lebende Ehegatte bei längerer Trennung nach § 1361 BGB als auch der geschiedene kindesbetreuende Elternteil nach § 1570 BGB gehalten ist, die Möglichkeiten einer außerhäuslichen Betreuung zu nutzen, um seinen Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise sicherzustellen.<br><br>Der getrennt lebende, nicht erwerbstätige Ehegatte kann nach § 1361 Abs. 2 BGB aber nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.<br><br>Die Entscheidung des BGH wird sich im Ergebnis in den meisten Fällen zu Lasten des betreuenden Elternteils auswirken, weil die Kosten des barunterhaltspflichtigen Elternteils durch die Leistung von Barunterhalt einerseits und die Kosten der Fremdbetreuung für den anderen Elternteil andererseits nicht entsprechen.<br><br>Ungeachtet dessen wird diese Rechtsprechung des BGH bei der Beratung ebenso Berücksichtigung finden müssen wie bei familiengerichtlichen Auseinandersetzungen.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:24:29 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/bgh-zur-frage-ob-betreuungskosten-fur-ein-kind-mehrbedarf-sind</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/bgh-zur-frage-ob-betreuungskosten-fur-ein-kind-mehrbedarf-sind</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[BGH ZUM UMGANGSRECHT DER GROSSELTERN]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Beschluss vom 12.07.2017, Aktenzeichen VII ZB 350/16, entschieden, der Umgang der Großeltern mit dem Kind diene regelmäßig nicht seinem – des Kindes – Wohl, wenn die einen solchen Umgang ablehnenden Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.</p><br /><p>Der Erziehungsvorrang sei von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen. Missachteten die Großeltern diesen, lasse dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB als nicht kindeswohldienlich erscheinen.</p><p><br>Das Familiengericht – so der BGH – könne einen „Antrag“ der Großeltern auf Umgang bei fehlender Kindeswohldienlichkeit schlicht zurückweisen, weil es anders als beim Umgangsrecht der Eltern nicht um die Ausgestaltung eines bestehenden Umgangsrechts gehe, sondern bereits die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht fehlten.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:22:29 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/bgh-zum-umgangsrecht-der-grosseltern</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/bgh-zum-umgangsrecht-der-grosseltern</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[OLG KÖLN ZUR FRAGE DER „VERWIRKUNG“ TITULIERTER UNTERHALTSFORDERUNGEN]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Das OLG Köln hat in einem Beschluss vom 08.11.2016, Aktenzeichen 26 UF 107/16 entschieden, der Gesetzgeber habe in § 1097 BGB deutlich zum Ausdruck gebracht, in welchen zeitlichen Grenzen ein Schuldner grundsätzlich mit der Vollstreckung titulierter Forderungen rechnen müsse.</p><br /><p>Innerhalb der in § 1097 BGB festgelegten Zeiträume stehe es grundsätzlich zur Disposition des Gläubigers, wann er eine Vollstreckung durchführe. Für den Einwand der Verwirkung sei ohne besondere Umstände kein Raum.</p><p><br>Gemäß § 1097 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden erst in 30 Jahren. Nach der zitierten Rechtsprechung des OLG Köln kommt eine vorherige Verwirkung dieser Ansprüche nicht in Betracht, sondern der Schuldner muss damit rechnen, 30 Jahre lang im Wege der Vollstreckung in Anspruch genommen zu werden.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 11 Apr 2019 12:21:43 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/olg-koln-zur-frage-der-verwirkung-titulierter-unterhaltsforderungen</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/olg-koln-zur-frage-der-verwirkung-titulierter-unterhaltsforderungen</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[RECHTSANWÄLTIN / RECHTSANWALT MIT PRÄDIKATSEXAMEN GESUCHT]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Wir sind eine alteingesessene, mittelständische Kanzlei in Münster (Westf.), die auf nahezu allen Gebieten des Zivil- und Wirtschaftsrechts, aber auch im Straf- und Sozialrecht tätig ist.</p><br /><p><br></p><p>Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir&nbsp;<span style="font-weight: bold;">eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt</span><br><br>mit überdurchschnittlichen 2. Staatsexamen (Prädikatsexamen). Wir freuen uns über Bewerbungen engagierter Kolleg(inn)en, die Freude am Anwaltsberuf haben oder entwickeln möchten.<br><br>Wir bieten ein nettes Arbeitsumfeld, interessante Tätigkeiten und gute Entwicklungsmöglichkeiten in einem kollegialen Team.<br><br>Bitte richten Sie Ihre Bewerbung mit Ihrer Gehaltsvorstellung (gern per E-Mail) an Rechtsanwälte Schunk, Dr. Eggersmann & Kollegen, z.Hd. Herrn RA Markus Hengelbrock, Neubrückenstr. 50 - 52, 48143 Münster; hengelbrock@anwaltsbuero-muenster.de</p>]]></description>
                                <pubDate>Mon, 08 Apr 2019 13:41:17 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/rechtsanwaltin--rechtsanwalt-mit-pradikatsexamen-gesucht</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/rechtsanwaltin--rechtsanwalt-mit-pradikatsexamen-gesucht</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[VORTRAGSVERANSTALTUNG ZUM THEMA VORSORGEVOLLMACHT UND PATIENTENVERFÜGUNG IN ROXEL AM 20.06.2018]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Am Mittwoch, den 20.06.2018, 18:00 Uhr, werden Herr Rechtsanwalt und Notar Rainer Schunck und Frau Rechtsanwältin und Notarin Dr. Julia Güthoff in der Gaststätte Kortmann in Roxel einen Vortrag zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung halten.</p><br /><p><br></p><p style="font-weight: bold;">Die Teilnahme ist kostenlos.</p><p><br>Veranstalter ist der Sozialverband VdK – Ortsverband Münster-Roxel-Albachten.<br>Veranstalter und Referenten freuen sich auf eine rege Teilnahme.</p>]]></description>
                                <pubDate>Mon, 08 Apr 2019 13:34:52 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/vortragsveranstaltung-zum-thema-vorsorgevollmacht-und-patientenverfugung-in-roxel-am-20062018</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/vortragsveranstaltung-zum-thema-vorsorgevollmacht-und-patientenverfugung-in-roxel-am-20062018</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[OLG HAMM: SCHMERZENSGELD NACH BEFRUCHTUNG MIT „FALSCHEM“ SPERMA]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Nach der künstlichen Befruchtung mit Samen eines ihr unbekannten Spenders gebar eine Frau, die in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft lebt, im Januar 2007 ein Mädchen. Ihre Lebenspartnerin nahm das Kind im Jahre 2008 als gemeinschaftliches Kind an.</p><br /><p><br></p><p>Ende 2007 wünschte die Frau wiederum eine künstliche Befruchtung zur Zeugung eines zweiten Kindes, das von demselben Vater abstammen sollte wie die zuvor geborene Tochter, denn sie wollte Vollgeschwister als Kinder haben. Sie stellte später fest, dass der im Januar 2009 geborene Junge nicht von demselben Spender stammte. Die Nachricht, dass ihre Kinder keine Vollgeschwister seien, löste bei ihr eine körperlich-psychische Belastungssituation mit Erschöpfungszuständen, depressiven Episoden und Schuldgefühlen gegenüber beiden Kindern aus. Die gesundheitlichen Belastungen rechtfertigen nach dem Urteil des OLG Hamm vom 19.02.2018, AZ 3 U 66/16 ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro.</p>]]></description>
                                <pubDate>Mon, 08 Apr 2019 13:34:19 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/olg-hamm-schmerzensgeld-nach-befruchtung-mit-falschem-sperma</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/olg-hamm-schmerzensgeld-nach-befruchtung-mit-falschem-sperma</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[GELDAUSGLEICH FÜR LAUB VOM NACHBARN]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 27.10.2017, AZ. V ZR 8/17, entschieden, einem Grundstückseigentümer könne für den erhöhten Reinigungsaufwand in Folge des Anfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Bäumen</p><br /><p>&nbsp;auf dem Nachbargrundstück ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog gegen seinen Nachbarn zustehen, sofern die Bäume den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhielten, er aber ihre Beseitigung oder ihr Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür im Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist allerdings nicht mehr verlangen könne.</p><p>Der hier vom BGH bestätigte nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch wird auch als sog. „Laubrente“ bezeichnet und erfordert eine sorgfältige Abwägung der Interessen des Nachbarn.</p>]]></description>
                                <pubDate>Mon, 08 Apr 2019 13:33:36 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/geldausgleich-fur-laub-vom-nachbarn</guid>
                                <link>https://www.anwaltsbuero-muenster.de/b/geldausgleich-fur-laub-vom-nachbarn</link>
                            </item>
     </channel>
</rss>