OLG HAMM: SCHMERZENSGELD NACH BEFRUCHTUNG MIT „FALSCHEM“ SPERMA

Nach der künstlichen Befruchtung mit Samen eines ihr unbekannten Spenders gebar eine Frau, die in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft lebt, im Januar 2007 ein Mädchen. Ihre Lebenspartnerin nahm das Kind im Jahre 2008 als gemeinschaftliches Kind an.


Ende 2007 wünschte die Frau wiederum eine künstliche Befruchtung zur Zeugung eines zweiten Kindes, das von demselben Vater abstammen sollte wie die zuvor geborene Tochter, denn sie wollte Vollgeschwister als Kinder haben. Sie stellte später fest, dass der im Januar 2009 geborene Junge nicht von demselben Spender stammte. Die Nachricht, dass ihre Kinder keine Vollgeschwister seien, löste bei ihr eine körperlich-psychische Belastungssituation mit Erschöpfungszuständen, depressiven Episoden und Schuldgefühlen gegenüber beiden Kindern aus. Die gesundheitlichen Belastungen rechtfertigen nach dem Urteil des OLG Hamm vom 19.02.2018, AZ 3 U 66/16 ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro.

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