MÄNGELANZEIGE NACH ENDE DES MIETVERHÄLTNISSES FÜHRT ZUR UNGEMINDERTEN NUTZUNGSENTSCHÄDIGUNG

Das Landgericht Krefeld hat in einem Urteil vom 20.12.2017, Aktenzeichen 2 S 65/16, entschieden, dass ein zwar vor Beendigung des Mietverhältnisses bestehender, aber erst danach dem Vermieter angezeigter Mangel, nicht zu einer Minderung der dem Vermieter gem. § 546 a) Abs. I BGB geschuldeten Nutzungsentschädigung führt.

Ausschließlich eine während der Zeitdauer des Mietverhältnisses rechtlich bereits entstandene Mietminderungsbefugnis wirkt fort, während die Versäumung der rechtzeitigen Mängelanzeige bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses zum endgültigen Verlust des Gewährleistungsanspruchs führt.

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