EHEGATTENUNTERHALT

Das OLG Köln hat in einem Beschluss vom 08.11.2016, Aktenzeichen 26 UF 107/16 entschieden, der Gesetzgeber habe in § 1097 BGB deutlich zum Ausdruck gebracht, in welchen zeitlichen Grenzen ein Schuldner grundsätzlich mit der Vollstreckung titulierter Forderungen rechnen müsse.

Innerhalb der in § 1097 BGB festgelegten Zeiträume stehe es grundsätzlich zur Disposition des Gläubigers, wann er eine Vollstreckung durchführe. Für den Einwand der Verwirkung sei ohne besondere Umstände kein Raum.


Gemäß § 1097 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden erst in 30 Jahren. Nach der zitierten Rechtsprechung des OLG Köln kommt eine vorherige Verwirkung dieser Ansprüche nicht in Betracht, sondern der Schuldner muss damit rechnen, 30 Jahre lang im Wege der Vollstreckung in Anspruch genommen zu werden.

0
Feed