BGH ZUR ANFECHTUNG DER VATERSCHAFT

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 15.11.2017 – XII ZB 389/16

– Bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ist der Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet (Fortführung von Senatsbeschluss v. 18.10.2017 – XII ZB 525/16 -, FamRZ 2018, 41, und Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538 [m. Anm. Luthin]).

– Eine Auslegung des Gesetzes dahin, dass die Anfechtung dennoch möglich sei, wenn der leibliche Vater seinerseits eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind habe und mit ihm in einer Familie zusammenlebe, ist nicht zulässig.

– Das mit einer bestehenden sozial-familiären Beziehung einhergehende Elternrecht des rechtlichen Vaters ist auch in dieser Konstellation gegenüber dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterstellung erlangen zu können, vorrangig (im Anschluss an BVerfGE 108, 82 = FamRZ 2003, 816 [m. Anm. Huber], und Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538 [m. Anm. Luthin]).

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