BGH, URTEIL VOM 13.10.2017 – V ZR 11/17: ERHÖHUNG DES KAUFPREISES BEI GRUNDSTÜCKSKAUFVERTRÄGEN BIS ZUR BEURKUNDUNG MÖGLICH!

Es stellt keine besonders schwer wiegende Treuepflichtverletzung des (potenziellen) Verkäufers eines Grundstücks dar, wenn er – bei wahrheitsgemäßer Erklärung seiner Abschlussbereitschaft – dem Kaufinteressenten nicht offenbart, dass er sich vorbehält, den Kaufpreis zu erhöhen.

Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen scheidet deshalb aus.

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