BGH-Beschluss vom 27.11.2019, Aktenzeichen X ZB 511/18 & XII ZB 512/18

BGH-Beschluss vom 27.11.2019, Aktenzeichen X ZB 511/18: 

Nach Rechtsprechung des BGH ist die Abänderung einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil trotz eines auf den Wechsel in den Haushalt des anderen Elternteils gerichteten Kindeswillens nicht gerechtfertigt, wenn der Kindeswille nicht autonom gebildet ist und sonstige Belange des Kindeswohls entgegenstehen.

BGH-Beschluss vom 27.11.2019, Aktenzeichen XII ZB 512/18: 

Die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil hat keine Bindungswirkung hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgang und der sich dabei stellenden Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 01.02.2017, Aktenzeichen XII ZB 601/15).

Die Entscheidung zum Umgang richtet sich in diesem Fall als Erstentscheidung nach §§ 684, 1697 a) BGB und unterliegt nicht den einschränkenden Voraussetzungen einer Abänderungsentscheidung gem. § 1696 Abs. 1 BGB.
Der Anordnung eines Wechselmodells kann entgegenstehen, dass der dieses begehrende Elternteil es an der notwendigen Loyalität gegenüber dem anderen Elternteil fehlen lässt. Ein gegenläufiger Wille des Kindes ist nicht ausschlaggebend, wenn dieser maßgeblich vom das Wechselmodell anstrebenden Elternteil beeinflusst ist.

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