ANSPRUCH AUS § 10 ABS. 2 SATZ 3 WEG KANN NICHT VERGEMEINSCHAFTET WERDEN

Der BGH hat in einem Urteil vom 13.10.2017, Aktenzeichen V ZR 305/16, entschieden, der Anspruch eines Wohnungseigentümers aus § 10 Abs. 2 S. 3 WEG auf eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung könne nicht vergemeinschaftet werden.

Ferner hat der BGH klargestellt, dass sich § 10 Abs. 3 WEG nur auf Rechte und Pflichten aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, nicht aber auf das Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer oder deren individuelle Mitgliedschaftsrechte bezieht.


Das Minderheitsrecht, eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung zu verlangen, gehört nicht zu den durch Beschluss nach § 10 Abs. 6 S. 3 zweiter Fall WEG zu vergemeinschaftenden Gegenständen.

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