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Zweigstelle Roxel

Aus den aktuellen Meldungen »

Keine Haftung der Bank, wenn Kunde beim Onlinebanking auf gefälschte Seite hereinfällt

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.4.2012 (Az. XI ZR 96/11): Ein Kunde wurde beim Anmelden zum Onlinebanking zur Eingabe von 10 TANs gleichzeitig aufgefordert, nachdem die Bank auf ihrer Internetseite darauf hingewiesen hatte, dass derzeit öfter betrügerische Mails etc. im Umlauf seien und dass man keinesfalls von dieser Bank zur Eingabe mehrerer TANs aufgefordert würde. Der Kunde war wohl auf eine gefälschte Website geleitet worden (sogenanntes “Pharming”), denn später wurden von seinem Konto 5.000 € abgebucht. Dieses Geld wollte er von seiner Bank erstattet haben. Er blieb ohne Erfolg. Das Gericht bejahte eine Fahrlässigkeit des Kunden, woraus er letztendlich selbst für die Abbuchung aufkommen musste. Ein Mitverschulden der Bank wurde nicht angenommen.

[Anmerkung: Nach neuem Recht greift hier § 675v Abs. 2 BGB, wonach grobe Fahrlässigkeit des Kunden erforderlich wäre. Das Gericht hat vorliegend die Frage nach grober Fahrlässigkeit offen gelassen, weil wegen der alten Rechtslage bereits die einfache Fahrlässigkeit ausreichte.]

Ärztin hat keinen Löschungsanspruch gegen Eintrag in frei zugänglichem Bewertungsportal

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 08.03.2012 (Az. 16 U 125/11): Es ging um den Bewertungseintrag bezüglich einer Ärztin in einem frei zugänglichen Bewertungsportal. Obwohl hier also keine geschlossene Benutzergruppe vorlag, führt die Abwägung zwischen dem Schutz des Rechtes der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung und dem Recht des Portalbetreibers und der Allgemeinheit auf Kommunikationsfreiheit zu dem Ergebnis, dass die Ärztin kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Datenverarbeitung hat.

Zieht ein Ebay-Verkäufer sein Angebot zu Unrecht zurück, gilt das letzte Gebot

Urteil des Landgerichts Detmold vom 22.02.2012 (Az. 10 S 163/11): Aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay ergibt sich, dass ein Verkaufsangebot aus berechtigten Gründen zurück genommen werden kann. Ist ein solcher Grund dann doch nicht gegeben, kommt der Kaufvertrag mit dem letzten abgegebenen Höchstgebot zustande. Daran ändert sich auch nichts, wenn hierdurch ein Missverhältnis zwischen Kaufsache und Preis entsteht: Bei Internetauktionsplattformen geht man gerade davon aus, dass der Marktwert nicht der einzige maßgebende Faktor ist. Darum kann die Gültigkeit des Geschäfts hier nicht davon abhängen, dass der Kaufpreis nicht zu stark von diesem Marktwert abweicht.