Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.4.2012 (Az. XI ZR 96/11): Ein Kunde wurde beim Anmelden zum Onlinebanking zur Eingabe von 10 TANs gleichzeitig aufgefordert, nachdem die Bank auf ihrer Internetseite darauf hingewiesen hatte, dass derzeit öfter betrügerische Mails etc. im Umlauf seien und dass man keinesfalls von dieser Bank zur Eingabe mehrerer TANs aufgefordert würde. Der Kunde war wohl auf eine gefälschte Website geleitet worden (sogenanntes “Pharming”), denn später wurden von seinem Konto 5.000 € abgebucht. Dieses Geld wollte er von seiner Bank erstattet haben. Er blieb ohne Erfolg. Das Gericht bejahte eine Fahrlässigkeit des Kunden, woraus er letztendlich selbst für die Abbuchung aufkommen musste. Ein Mitverschulden der Bank wurde nicht angenommen.
[Anmerkung: Nach neuem Recht greift hier § 675v Abs. 2 BGB, wonach grobe Fahrlässigkeit des Kunden erforderlich wäre. Das Gericht hat vorliegend die Frage nach grober Fahrlässigkeit offen gelassen, weil wegen der alten Rechtslage bereits die einfache Fahrlässigkeit ausreichte.]

