Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26.01.2012 (Az. C-586/10): Die deutsche Arbeitnehmerin hatte in 11 Jahren insgesamt 13 aufeinander folgende, befristete Arbeitsverträge mit ihrem Arbeitgeber gehabt und nunmehr auf unbefristete Beschäftigung geklagt. Nach deutschem Recht erfordert eine solche wiederkehrende Befristung einen sachlichen Grund. Der Gerichtshof urteilte, dass ein sachlicher Grund nicht alleine deswegen entfiele, weil ein Arbeitgeber wiederholt oder sogar dauerhaft befristete Arbeitsverträge mit Vertretungskräften abschließt, die auch durch unbefristete Arbeitsverträge abgedeckt werden könnten. Dies ergebe sich auch nicht automatisch aus der Größe des betroffenen Unternehmens oder der Zusammensetzung des Personals. Die Frage des sachlichen Grundes sei vielmehr durch die nationalen Behörden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge zu beurteilen.
Mehrfach befristete Arbeitsverträge auch bei wiederkehrendem Vertretungsbedarf
Einstweilige Verfügung bei Filesharing mit einem einzelnen Musiktitel: Streitwert nur 3.000,00 €
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 17.11.2011 (Az. 6 W 234/11): Das Gericht vervollständigt seine bisherige Streitwertrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 14.03.2011, Az. 6 W 44/11), in der beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Anbieten von Dateien in einer Internet-Tauschbörse als Streitwert für das Anbieten eines ganzen Kinofilms 30.000,00 €, für ein Hörbuch 20.000,00 € und für ein ganzes Musikalbum 10.000,00 € angesetzt wurden. Für ein einzelnes Musikstück hat es in seiner nunmehrigen Entscheidung 3.000,00 € angesetzt. Dieser Wert ist niedriger als bei vielen anderen Entscheidungen und führt zu niedrigeren Anwalts- und Gerichtskosten.
Befristung des Arbeitsvertrags, wenn Vorbeschäftigung mehr als 3 Jahre zurück liegt
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6.4.2011 (Az. 7 AZR 716/09): Arbeitgeber können Arbeitsverhältnisse bis zu zwei Jahre ohne Sachgrund befristen, wenn zuvor nicht bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Teilzeit-Befristungsgesetz). Das gilt jedoch nicht, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt.

