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	<title>Notar &#38; Rechtsanwälte Schunck - Philipps - Hagemann  /    Münster und Roxel</title>
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	<description>Notar - Rechtsanwälte - Fachanwälte in Münster</description>
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		<title>Mehrfach befristete Arbeitsverträge auch bei wiederkehrendem Vertretungsbedarf</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 15:39:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rifai</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26.01.2012 (Az. C-586/10): Die deutsche Arbeitnehmerin hatte in 11 Jahren insgesamt 13 aufeinander folgende, befristete Arbeitsverträge mit ihrem Arbeitgeber gehabt und nunmehr auf unbefristete Beschäftigung geklagt. Nach deutschem Recht erfordert eine solche wiederkehrende Befristung einen sachlichen Grund. Der Gerichtshof urteilte, dass ein sachlicher Grund nicht alleine deswegen entfiele, weil ein ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26.01.2012 (Az. C-586/10): Die deutsche Arbeitnehmerin hatte in 11 Jahren insgesamt 13 aufeinander folgende, befristete Arbeitsverträge mit ihrem Arbeitgeber gehabt und nunmehr auf unbefristete Beschäftigung geklagt. Nach deutschem Recht erfordert eine solche wiederkehrende Befristung einen sachlichen Grund. Der Gerichtshof urteilte, dass ein sachlicher Grund nicht alleine deswegen entfiele, weil ein Arbeitgeber wiederholt oder sogar dauerhaft befristete Arbeitsverträge mit Vertretungskräften abschließt, die auch durch unbefristete Arbeitsverträge abgedeckt werden könnten. Dies ergebe sich auch nicht automatisch aus der Größe des betroffenen Unternehmens oder der Zusammensetzung des Personals. Die Frage des sachlichen Grundes sei vielmehr durch die nationalen Behörden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge zu beurteilen.</p>
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		<title>Einstweilige Verfügung bei Filesharing mit einem einzelnen Musiktitel: Streitwert nur 3.000,00 €</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Dec 2011 14:05:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rifai</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 17.11.2011 (Az. 6 W 234/11): Das Gericht vervollständigt seine bisherige Streitwertrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 14.03.2011, Az. 6 W 44/11), in der beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Anbieten von Dateien in einer Internet-Tauschbörse als Streitwert für das Anbieten eines ganzen Kinofilms 30.000,00 €, für ein Hörbuch 20.000,00 ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 17.11.2011 (Az. 6 W 234/11): Das Gericht vervollständigt seine bisherige Streitwertrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 14.03.2011, Az. 6 W 44/11), in der beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Anbieten von Dateien in einer Internet-Tauschbörse als Streitwert für das Anbieten eines ganzen Kinofilms 30.000,00 €, für ein Hörbuch 20.000,00 € und für ein ganzes Musikalbum 10.000,00 € angesetzt wurden. Für ein einzelnes Musikstück hat es in seiner nunmehrigen Entscheidung 3.000,00 € angesetzt. Dieser Wert ist niedriger als bei vielen anderen Entscheidungen und führt zu niedrigeren Anwalts- und Gerichtskosten.</p>
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		<title>Befristung des Arbeitsvertrags, wenn Vorbeschäftigung mehr als 3 Jahre zurück liegt</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Dec 2011 11:44:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rifai</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6.4.2011 (Az. 7 AZR 716/09): Arbeitgeber können Arbeitsverhältnisse bis zu zwei Jahre ohne Sachgrund befristen, wenn zuvor nicht bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Teilzeit-Befristungsgesetz). Das gilt jedoch nicht, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6.4.2011 (Az. 7 AZR 716/09): Arbeitgeber können Arbeitsverhältnisse bis zu zwei Jahre ohne Sachgrund befristen, wenn zuvor nicht bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Teilzeit-Befristungsgesetz). Das gilt jedoch nicht, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt.</p>
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		<title>Bei Zeitschriftenabos muss auf das Nichtbestehen des Widerrufsrechts hingewiesen werden</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Dec 2011 11:33:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rifai</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.06.2011 (Az. I ZR 17/10): Wenn man in einer Zeitschrift die Möglichkeit zum Abschluss eines Jahresabonnements erhält, so kann ein solcher Vertrag nicht widerrufen werden. Hierauf muss der Zeitschriftenanbieter hinweisen, ansonsten sind Mitbewerber zur Abmahnung berechtigt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.06.2011 (Az. I ZR 17/10): Wenn man in einer Zeitschrift die Möglichkeit zum Abschluss eines Jahresabonnements erhält, so kann ein solcher Vertrag nicht widerrufen werden. Hierauf muss der Zeitschriftenanbieter hinweisen, ansonsten sind Mitbewerber zur Abmahnung berechtigt.</p>
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		<title>Auch bei sozialen Netzwerken wie Facebook gilt die Impressumspflicht</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Nov 2011 11:24:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rifai</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 19.08.2011 (Az. 2 HK O 54/11): Wird ein Facebook-Account für Marketingzwecke genutzt, muss dort eine Anbieterkennung im Sinne von § 5 Telemediengesetz vorgehalten werden. Es kann genügen, dass auf ein Impressum der eigenen Website verlinkt wird. Ein solcher Link muss aber optisch leicht auffindbar sein und es muss im Impressum ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 19.08.2011 (Az. 2 HK O 54/11): Wird ein Facebook-Account für Marketingzwecke genutzt, muss dort eine Anbieterkennung im Sinne von § 5 Telemediengesetz vorgehalten werden. Es kann genügen, dass auf ein Impressum der eigenen Website verlinkt wird. Ein solcher Link muss aber optisch leicht auffindbar sein und es muss im Impressum deutlich gemacht werden, auf welche Telemedien es sich bezieht bzw. wer für das jeweilige Telemedium verantwortlich ist. Im vorliegenden Fall war der Link von Facebook zum Impressum über eine Rubrik &#8220;Info&#8221; erreichbar, was das Gericht mangels Klarheit als nicht ausreichend erachtete. Zudem wies das Impressum auch nicht den für die Facebookseite Verantwortlichen aus.</p>
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		<title>Außerordentliche Kündigung wegen Nichtleisten der Kaution</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Nov 2011 15:38:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rifai</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei einem Gewerbemietvertrag ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter die vereinbarte Kaution nicht leistet. Jedoch darf eine solche Kündigung nur innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Eine solche liegt nicht mehr vor, wenn der Vermieter erst 10 Monate nach Fälligkeit der Kaution die Kündigung erklärt (OLG Koblenz, Beschluss vom 03.06.11, Az. 2 ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei einem Gewerbemietvertrag ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter die vereinbarte Kaution nicht leistet. Jedoch darf eine solche Kündigung nur innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Eine solche liegt nicht mehr vor, wenn der Vermieter erst 10 Monate nach Fälligkeit der Kaution die Kündigung erklärt (OLG Koblenz, Beschluss vom 03.06.11, Az. 2 U 793/11).</p>
<p>In einem Gewerbemietverhältnis zahlte der Mieter die Kaution nicht. Der Vermiete4r mahnte daraufhin den Mieter ab und erklärte 10 Monate nach Fälligkeit der Kaution die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Zu Unrecht, wie das OLG Koblenz in einer jüngeren Entscheidung meint.</p>
<p>Grundsätzlich ist die Nichtzahlung der Kaution eine schwerwiegende Störung des Mietverhältnisses, so dass der Vermieter nach vorheriger Abmahnung fristlos kündigen kann. Ihm ist eine Fortsetzung des Vertrages unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Berücksichtigung des Einzelfalles nicht mehr zuzumuten.</p>
<p>Das 10-monatige Zuwarten war jedoch eine zu lange Frist und führt zu einem Verwirken des Kündigungsrechts. Als Faustregel für Vermieter gilt, dass eine Kündigung in diesen Fällen spätestens 4  bis 6 Monate nach Fälligkeit der Kaution erfolgen sollte</p>
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		<title>Mieterhöhung unter Bezugnahme auf veralteten Mietspiegel ist nicht unwirksam</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Nov 2011 15:31:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rifai</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Mieterhöhungsverlangen, bei dem auf einen veralteten Mietspiegel Bezug genommen wird, ist nicht bereits aus formellen Gründen unwirksam. Das hat der BGH in diesem Jahr entscheiden (BGH Urteil v. 06.07.2011, Az. VIII ZR 337/10). Im vorliegenden Fall machte der Vermieter eine Mieterhöhung am 29.06.2007 mit Bezug auf den Mietspiegel aus dem Jahr 2007 geltend, obwohl ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Mieterhöhungsverlangen, bei dem auf einen veralteten Mietspiegel Bezug genommen wird, ist nicht bereits aus formellen Gründen unwirksam. Das hat der BGH in diesem Jahr entscheiden (BGH Urteil v. 06.07.2011, Az. VIII ZR 337/10).</p>
<p>Im vorliegenden Fall machte der Vermieter eine Mieterhöhung am 29.06.2007 mit Bezug auf den Mietspiegel aus dem Jahr 2007 geltend, obwohl kurz zuvor, am 24.06.09 der neue Mietspiegel 2009 erschienen war. Dies war zulässig!</p>
<p>Nach § 558a II Nr. 1 BGB kann der Vermieter zur Begründung einer Mieterhöhung auf einen Mietspiegel Bezug nehmen, wobei in § 558a IV S.2 BGB geregelt ist, dass zur Begründung auch ein alter Mietspiegel verwenden werden kann wenn im Zeitpunkt des Verlangens kein aktueller Mietspiegel vorhanden ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn seit mehr als 2 Jahre keine neuen Marktdaten erhoben wurden.</p>
<p>Der BGH hat nun entschieden, dass bei der Verwendung eines veralteten Mietspiegels es sich jedenfalls dann um einen bloß inhaltlichen Fehler handelt, wenn der aktuelle Mietspiegel „wenige Tage zuvor“ veröffentlicht wurde. Das Mieterhöhungsverlangen ist daher formell nicht unwirksam.</p>
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		<title>Auch der Rückzahlungsanspruch des Mieters kann nach 6 Monaten verjähren</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Nov 2011 15:26:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rifai</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Grundsätzlich sieht das Gesetz für den Vermieter eine kurze 6-monatige Verjährungsfrist zur Geltendmachung möglicher Schadenersatzansprüche gegen den Mieter vor (§ 548 II BGB). Diese kurze Frist gilt aber auch für Mieter, die ihrerseits Rückzahlungsansprüche gegen den Vermieter haben, weil sie zu unrecht Kosten der Schönheitsreparaturen übernommen haben. Dies hat das LG Berlin in einem neueren ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich sieht das Gesetz für den Vermieter eine kurze 6-monatige Verjährungsfrist zur Geltendmachung möglicher Schadenersatzansprüche gegen den Mieter vor (§ 548 II BGB). Diese kurze Frist gilt aber auch für Mieter, die ihrerseits Rückzahlungsansprüche gegen den Vermieter haben, weil sie zu unrecht Kosten der Schönheitsreparaturen übernommen haben. Dies hat das LG Berlin in einem neueren Urteil entschieden (LG Berlin, Urteil v. 11.03.2011, Az 63 S 277/10).</p>
<p>Hintergrund des Falles waren unwirksame Klauseln in einem Mietvertrag bezüglich der Schönheitsreparaturen. Der Vertrag sah vor, dass Anstriche ausschließlich in weißer Farbe vorzunehmen seinen. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam. Der Mieter hatte in Unkenntnis der Unwirksamkeit der Regelung zunächst 2.300 € anstelle der Vornahme von Schönheitsreparaturen an den Vermieter geleistet, obwohl er hierzu nicht verpflichtet war. </p>
<p>Der Anspruch auf Rückzahlung aus Gründen der ungerechtfertigten Bereicherung gem § 812 I 1 BGB verjährt ebenfalls nach 6 Monaten ab Auszug.</p>
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		<title>Keine grundlose Rücknahme eines Ebay-Angebots</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Nov 2011 16:41:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rifai</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 14.09.2011 (Az. 17 C 157/11): Auch wenn Ebay die Rücknahme eines Angebots mehr als 12 Stunden vor Auktionsende uneingeschränkt ermöglicht, so ergibt eine Auslegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay, dass eine Rücknahme dennoch nur bei Vorliegen eines besonderen Beendigungsgrundes (z.B. Artikel beschädigt oder abhanden gekommen) möglich ist. Anderenfalls ist der ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 14.09.2011 (Az. 17 C 157/11): Auch wenn Ebay die Rücknahme eines Angebots mehr als 12 Stunden vor Auktionsende uneingeschränkt ermöglicht, so ergibt eine Auslegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay, dass eine Rücknahme dennoch nur bei Vorliegen eines besonderen Beendigungsgrundes (z.B. Artikel beschädigt oder abhanden gekommen) möglich ist. Anderenfalls ist der Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet.</p>
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		<title>DEGI International – Commerzbank soll angelegten Betrag erstatten</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Nov 2011 10:05:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rifai</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[DEGI International hätte nicht als mündelsicher bezeichnet werden dürfen In einem vom Mitglied des Anlegerschutzanwälte e.V. (www.anlegerschutzanwalt.de) Richard Vogelskamp, Wuppertal, durchgeführten Schlichtungsverfahren hat die Ombudsfrau der privaten Banken mit Schlichtungsspruch vom 24.10.2011 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Ehepaar den Kaufpreis von 205.000 EUR für Anteile am offenen Immobilienfonds DEGI International erstatten muss. Das Ehepaar ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>DEGI International hätte nicht als mündelsicher bezeichnet werden dürfen</p>
<p>In einem vom Mitglied des Anlegerschutzanwälte e.V. (www.anlegerschutzanwalt.de) Richard Vogelskamp, Wuppertal, durchgeführten Schlichtungsverfahren hat die Ombudsfrau der privaten Banken mit Schlichtungsspruch vom 24.10.2011 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Ehepaar den Kaufpreis von 205.000 EUR für Anteile am offenen Immobilienfonds DEGI International erstatten muss.</p>
<p>Das Ehepaar wollte für seine Altersvorsorge eine absolut sichere Anlage mit jederzeitiger Verfügbarkeit haben. Hierfür hatte ein Mitarbeiter der Commerzbank AG den DEGI International empfohlen und erklärt, es handele sich um eine „mündelsichere Anlage“. Die Ombudsfrau hat festgestellt, dass dies eine irreführende Aussage war.</p>
<p>Der Schlichtungsspruch ist richtungsweisend für DEGI International – Anleger, denen oftmals von den Beratern die vermeintliche „Mündelsicherheit“ als entscheidendes Sicherheitsmerkmal angepriesen wurde, um so Bedenken zu zerstreuen. Die Berater haben für die fehlerhafte Aussage einzustehen und Schadensersatz zu leisten. Die Anleger können damit Rückabwicklung verlangen und sich so aus der verlustträchtigen Anlage lösen.</p>
<p>Die Ombudsfrau stellt im Schlichtungsspruch fest, dass der DEGI International nicht mündelsicher sei. Eine Anlage könne nur dann als mündelsicher bezeichnet werden, wenn es sich um eine der in § 1807 BGB genannten Kapitalanlagen handele, also z. B. um einen Bundesschatzbrief, eine Bundes- oder Länderanleihe, einen Pfandbrief oder eine Kommunalobligation. Mündelsichere Anlagen seien nur solche, die vor einem Insolvenzrisiko und auch vor Kursverlusten geschützt sind, bei denen also ein Wertverlust praktisch ausgeschlossen sei. Eine Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds erfülle diese Voraussetzungen ersichtlich nicht.</p>
<p>Beim DEGI International handelt es sich um einen offenen Immobilienfonds, der durch die Finanzkrise in Schwierigkeiten geraten ist. Seit November 2009 nimmt die Fondsgesellschaft keine Anteile mehr zurück, der Fonds ist geschlossen. Seitdem können Anleger ihre Anteile nur noch mit einem erheblichen Kursverlust über die Börse verkaufen. Vor Kurzem hat die Fondsgesellschaft außerdem entschieden, dass der Fonds endgültig geschlossen bleibt und aufgelöst wird. Welchen Erlös die Anleger für ihre Anteile noch erhalten, hängt nun davon ab, zu welchem Preis der Fonds seine Immobilien verkaufen kann.</p>
<p>Ansprechpartner in der Kanzlei: Rechtsanwalt Jochen Esser</p>
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